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Statut der Hochschule

 

ERSTER TEIL

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Erster Abschnitt

Grundbestimmungen

Art. 1

Bezeichnung und Sitz

  1. Der juristischen Person Goethe Uni, a. s. (nachfolgend nur „Gesellschaft“) wurde seitens der Regierung der Slowakischen Republik durch den Beschluss Nr. 361 vom 18.07.2012 die staatliche Zustimmung zum Wirken als private Hochschule mit der Bezeichnung Hochschule Goethe Uni Bratislava (nachfolgend nur „Hochschule“) erteilt. Das statutarische Organ der juristischen Person und der Hochschule ist der Vorstand der Gesellschaft.

  2. Die vollständige und offizielle Bezeichnung der Hochschule lautet in Fremdsprachen:

    in deutscher Sprache: „Hochschule Goethe Uni Bratislava“

    in englischer Sprache: „School Goethe Uni Bratislava“

    in französischer Sprache: „École supérieure Goethe Uni Bratislava“.

  3. Sitz der Hochschule ist Bratislava, ul. Radlinského 9.

Zweiter Abschnitt

Berufung, Stellung und Aufgaben

Art. 2

Berufung der Hochschule

Die Berufung der Hochschule ist es, eine harmonische Persönlichkeit, Kenntnisse, Weisheit, Güte und bildende Kraft im Menschen zu entfalten, sowie zur Entwicklung der Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur als auch zu weiteren Tätigkeiten beizutragen, die die Hochschule im Einklang mit dem Gesetz Nr. 131/2002 G.S. über Hochschulen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung (nachfolgend nur „Gesetz über HS“) im Interesse der Gesundheit und des Wohles der gesamten Gesellschaft und deren internationaler Anerkennung ausübt.

 

Art. 3

Die Stellung und Aufgaben der Hochschule

  1. Die Hochschule ist eine Institution, welche freiwillig eine wissenschaftliche, ausbildende, künstlerische und kulturelle Tätigkeit ausübt. Die Lehrtätigkeit stützt sich auf die Kenntnisse der Wissenschaft und Technik, einschließlich die Ergebnisse eigener wissenschaftlicher Forschung, trägt zur Entwicklung der Wissenschaft, Ausbildung und Kultur in der Slowakischen Republik als auch zu deren internationaler und übernationaler Anerkennung und Berufung bei.

  2. Die Hochschule erbringt, organisiert und gewährt Hochschulausbildung im Rahmen akkreditierter Studienprogramme in den Bereichen: internationale Unternehmensführung, Fremdenverkehr und Kurwesen, Medien und Kulturwissenschaften.

  3. Die Hochschule arbeitet zwecks Erbringung der Lehrtätigkeit mit in- und ausländischen Hochschulen, Institutionen der Wissenschaft und Forschung sowie anderen juristischen und natürlichen Personen zusammen und schafft Bedingungen zur Teilnahme der Mitglieder der akademischen Gemeinde an dieser Zusammenarbeit. Die Formen und Arten der Zusammenarbeit der Hochschule mit juristischen Personen werden durch besondere Verträge geregelt.

  4. Die Hochschule erbringt auch weitere Dienstleistungen, vor allem Bibliotheks- und Informationsdienste und übt eine Verlags- und Herausgebertätigkeit vor allem im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen, pädagogischen und künstlerischen Tätigkeit ihrer akademischen Gemeinde aus.

  5. An der Hochschule ist die Lehrsprache Deutsch dominant.

Dritter Abschnitt

Akademische Freiheiten und Rechte

Art. 4

Akademische Freiheiten und Rechte, akademischer Boden

  1. Den Mitgliedern der akademischen Gemeinde werden akademische Rechte und akademische Freiheiten garantiert.

  2. Den Umfang der akademischen Rechte und Freiheiten, deren Nutzung sowie die Unantastbarkeit des akademischen Bodens regelt das Gesetz über HS.

  3. Den akademischen Boden bilden Grundstücke und Gebäude, welche die Hochschule im Besitz, Verwaltung oder in Bestand hat, oder wo die Berufung und die Hauptaufgaben der Hochschule erfüllt werden.

  4. Auf dem akademischen Boden hat sich jeder so zu benehmen, dass es weder zur Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Vermögens kommt, noch die akademischen Rechte und Freiheiten beschränkt werden.

Vierter Abschnitt

Akademische Insignien und akademische Feiern

Art. 5

Akademische Insignien und Zeichen

  1. Die akademischen Insignien verleihen der Berufung der Hochschule ihren Ausdruck durch Symbole.

  2. Akademische Insignien sind:

    (a) Das Zeichen und der Siegel mit dem Zeichen,
    (b) Amtsketten des Rektors und der Dekane,
    (c) Szepter des Rektors und der Dekane.
  3. Das Zeichen stellt das Porträt von Johann Wolfgang von Goethe in einem Kreis mit der Bezeichnung der Hochschule mittels einer Rundschrift dar. Das Zeichen wird von der Hochschule und deren Fakultäten vor allem zur Kennzeichnung von Bachelor- und Magisterdiplomen, Zeugnissen und weiterer Formulare und Schriftstücke verwendet. Der Siegel mit dem Zeichen wird zur Kennzeichnung bedeutender Schriftstücke nach Beschluss des Rektors verwendet.

  4. Die Insignien sind im Archiv hinterlegt. Die Art der Verwendung der akademischen Insignien regelt eine durch den Rektor herausgegebene interne Vorschrift.

  5. Der Rektor, die Prorektoren, der Vorsitzende des akademischen Senates, die Dekane, Prodekane, Vorsitzende der akademischen Senate, Fakultäten, Professoren, Dozenten und nach Beschluss des Rektors auch andere Hochschullehrer und wissenschaftliche Mitarbeiter als auch bedeutende Gäste sind bei festlichen Anlässen zum Tragen von Talaren berechtigt. Die Art des Gebrauches von Talaren wird durch eine vom Rektor herausgegebene interne Vorschrift geregelt.

Art. 6
Akademische Feiern

Zu den akademischen Feiern gehören feierliche Studentenimmatrikulationen, Promotionen der Absolventen des Hochschulstudiums, der Doktoren honoris causa, festliche Übergaben von Ernennungsdekreten und festliche Inaugurationen akademischer Funktionäre. Einzelheiten über die Durchführung von akademischen Feiern regelt die vom Rektor herausgegebene Immatrikulations- und Promotionsordnung.

 

Art. 7

Würdigungen

  1. Der Rektor kann einer Person oder in Ausnahmefällen auch einer Institution, die der Entwicklung der Hochschule, der Wissenschaft, Ausbildung und der akademischen Rechte und Freiheiten Verdienste erwiesen hat, eine Würdigung verleihen. Die Einzelheiten über die Verleihung von Würdigungen regelt die vom Rektor herausgegebene interne Vorschrift.

  2. Die Hochschule verleiht nachfolgende Würdigungen:
    (a) Medaillen (Gold, Silber, Bronze)
    (b) Eine Ehrenanerkennung für die Verdienste um die Entwicklung der Hochschule.

Zweiter Teil

Akademische Selbstverwaltung und deren Organe

Erster Abschnitt

Akademische Selbstverwaltung

Art. 8

Akademische Gemeinde

  1. Die akademische Gemeinde wird von Hochschullehrern, Forschungskräften und fachlichen Angestellten, die mit der Hochschule oder deren Bestandteil in einem Arbeitsverhältnis zu einer festgesetzten wöchentlichen Arbeitszeit stehen, von Angestellten mit mindestens einer Hochschulausbildung des ersten Grades sowie von Studenten der Hochschule gebildet.

  2. Auf die Angestellten der Hochschule werden die Bestimmungen des § 74 bis 80b des achten Teiles des Gesetzes über HS angewendet. Auf die Studenten beziehen sich die Rechte und Pflichten laut § 70 und 71 des Gesetzes über HS außer der Bestimmung des §70 Abs. 1 Buchstabe k) des Gesetzes über HS, welche sich nicht auf private Hochschulen bezieht.

  3. Auf dem akademischen Boden ist es politischen Parteien und politischen Bewegungen untersagt, politische Tätigkeit auszuüben und ihre Organisationen zu gründen.

  4. Die Hochschule achtet im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die sozialen Bedürfnisse der Mitglieder der akademischen Gemeinde sowie anderer Arbeitnehmer.

  5. Die Hochschule schafft im Rahmen ihrer Möglichkeiten Bedingungen zur Förderung von Leibesübungen und des Sports für Mitglieder der akademischen Gemeinde sowie andere Arbeitnehmer.

  6. Pflicht eines Mitgliedes der akademische Gemeinde ist es:

    (a) Die allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften und interne Vorschriften der

         Hochschule und ihrer Bestandteile einzuhalten,

    (b) aktiv bei der Verteidigung akademischer Rechte, Freiheiten und Selbstverwaltung

         mitzuwirken,

    (c) auf die Aufrechterhaltung eines guten Rufes der Hochschule und ihrer Bestandteile zu

         achten.
  7. Ein Arbeitnehmer, der in mehreren Bestandteilen der Hochschule wirkt, ist sowohl Mitglied ihrer akademischen Gemeinde als auch der akademischen Gemeinde ihres Bestandteiles, an dem er im Rahmen der festgesetzten wöchentlichen Arbeitszeit tätig ist. Der Prorektor ist Mitglied der akademischen Gemeinde jener Fakultät, an der er im Zeitpunkt der Funktionsernennung im Rahmen der festgesetzten wöchentlichen Arbeitszeit gewirkt hat oder jener Fakultät, an der er nach Funktionsernennung weiterhin auch wirkt.

Art. 9

Organe der akademischen Selbstverwaltung

  1. Die Organe der akademischen Selbstverwaltung sind:

    (a) Der akademische Senat der Hochschule,
    (b) der Rektor,
    (c) der Wissenschaftsrat der Hochschule,
    (d) die Disziplinarkommission der Hochschule für Studenten.
  2. Die Organe der akademischen Selbstverwaltung entscheiden über ihre Organisation und Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes über HS. Die Organe der akademischen Selbstverwaltung entscheiden im Einklang mit den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften und den wirksamen internen Vorschriften.

  3. Kommt hervor, dass eine Entscheidung eines akademischen Organes der Hochschule in Widerspruch mit den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften – oder ihren internen Vorschriften ist, ist dieses Organ zur Beseitigungsmaßnahmen, einschließlich der Änderung oder Aufhebung einer solchen Entscheidung verpflichtet. Es wird sinngemäß vorgegangen, wenn ein akademisches Organ in Widerspruch mit den angeführten Vorschriften untätig ist.

  4. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß auch für die Tätigkeit der akademischen Organe der Fakultäten.

Zweiter Abschnitt

Akademischer Senat der Hochschule

Art. 10

Die Stellung und Aufgabe des akademischen Senates der Hochschule

  1. Der akademische Senat der Hochschule ist ein Organ der akademischen Selbstverwaltung.

  2. Die Mitglieder des akademischen Senates der Hochschule sind für ihre Tätigkeit der akademischen Gemeinde verantwortlich. Die Mitglieder des akademischen Senates der Hochschule sind bei der Ausübung ihrer Funktion lediglich an ihr Gewissen, die allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften und die geltenden internen Vorschriften gebunden, wobei sie auf die Interessen der gesamten Hochschule achten.

  3. Der akademische Senat der Hochschule fasst der akademischen Gemeinde jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit. Der akademische Senat der Hochschule fasst den Bericht in der Regel für den vorangehenden Zeitraum zu Beginn des akademischen Jahres und jeweils auch vor Ablauf seiner Funktionsperiode.

  4. Die Organe des akademischen Senates der Hochschule sind der Vorsitzende, Vizevorsitzende, das Präsidium und Kommissionen.

  5. Das Präsidium des akademischen Senates der Hochschule besteht aus jeweils einem Vertreter jeder Fakultät. Aus dem Titel ihrer Funktion sind seine Mitglieder auch der Vorsitzende und die Vizevorsitzenden des akademischen Senates der Hochschule, die zugleich als Vertreter der Fakultät gelten.

  6. Der akademische Senat der Hochschule bildet als eigene beratende Organe Kommissionen; deren Mitglieder können auch Nichtmitglieder des akademischen Senates der Hochschule sein. Dies sind vor allem:

    (a) Die Budget- und Wirtschaftskommission,
    (b) Die Bildungskommission,
    (c) Die Wissenschaftskommission,
    (d) Die Entwicklungskommission,
    (e) Die Rechtskommission,
    (f) Die Wahl- und Mandatskommission.
    Vorsitzender der Kommission ist jeweils ein Mitglied des akademischen Senates der Hochschule.
  7. Im Zeitraum zwischen den Sitzungen des akademischen Senates der Hochschule wird die Tätigkeit der Kommissionen von seinem Präsidium geleitet.

Art. 11

Mitgliedschaft im akademischen Senat der Hochschule

  1. Mitglieder sind gewählte Vertreter der akademischen Gemeinde. Er hat mindestens 15 Mitglieder, ein Drittel davon bilden die Studentenvertreter der Hochschule. Jede Fakultät wird durch eine gleiche Mitgliederanzahl vertreten.

  2. Der akademische Senat der Hochschule wird in einen Angestellten- und einen Studententeil geteilt. Die Mitglieder des Angestelltenteiles des akademischen Senates der Hochschule werden mittels geheimer Abstimmung von den Mitgliedern des Angestelltenteiles der akademischen Gemeinde der Hochschule gewählt. Die Mitglieder des Studententeiles werden mittels geheimer Abstimmung von dem Studententeil der akademischen Gemeinde der Hochschule gewählt.

  3. Die Funktion eines Mitgliedes des akademischen Senates der Hochschule ist mit der Funktion des Rektor, Prorektors, Dekans, Prodekans, Quästors und Sekretärs der Fakultät unvereinbar.

  4. Die Mitgliedschaft im akademischen Senat der Hochschule ist unvertretbar.

  5. Die Grundpflicht eines Mitgliedes des akademischen Senates der Hochschule ist die Teilnahme sowohl an der Tätigkeit des akademischen Senates der Hochschule als Gesamtheit als auch an der Tätigkeit seiner Kommissionen. Kann das Mitglied an einer Sitzung des akademischen Senates der Hochschule oder der Kommission, in der es Mitglied ist, nicht teilnehmen, hat es sich zu entschuldigen.

  6. Die Fakultät oder ein anderer Bestandteil der Hochschule hat dem Mitglied des akademischen Senates der Hochschule, von dem sie vertreten wird, im Rahmen seiner Arbeits- oder Studienpflichten die aus dieser Funktion hervorgehende Erfüllung von Aufgaben zu berücksichtigen. Der Hochschule und ihren Fakultäten ist se untersagt, die Mitglieder des akademischen Senates der Hochschule, sowie andere Personen im Zusammenhang mit der für den akademischen Senat der Hochschule durchgeführten Tätigkeit zu sanktionieren.

  7. Der Funktionszeitraum der Mitglieder des akademischen Senates der Hochschule ist vierjährig. Er beginnt mit dem ersten an die Beendigung des vorangehenden Funktionszeitraumes des akademischen Senates der Hochschule folgenden Tag zu laufen, oder im Falle von Ersatzwahlen – mit dem ersten an den Wahltag folgenden Tag.

Art. 12

Wahlen in den akademischen Senat der Hochschule

  1. Die Wahlen in den akademischen Senat der Hochschule erfolgen durch eine geheime Abstimmung. Der Tag der Abhaltung der Wahlen wird seitens des Vorsitzenden des akademischen Senates der Hochschule der akademischen Gemeinde der Hochschule spätestens 21 Tage vor dem ersten Wahltag bekanntgegeben. Die Wahlen können höchstens vierzehn Tage dauern. Der Wahltermin kann ausschließlich während des Lehrteiles des akademischen Jahres angesetzt werden.

  2. Die Wahlen in den akademischen Senat der Hochschule oder den akademischen Senat der Fakultät werden von der Wahlkommission des jeweiligen akademischen Senates organisiert, welche aus den Reihen seiner Mitglieder vom akademischen Senat gewählt wird. Die Funktion eines Mitgliedes der Wahlkommission ist mit der Funktion des Rektors, Prorektors, Dekans, Prodekans unvereinbar. Die Mitgliedschaft im akademischen Senat der Fakultät ist mit einer Kandidatur in den jeweiligen akademischen Senat unvereinbar. Jede Wahlkommission wählt aus ihren Reihen mittels geheimer Abstimmung einen Vorsitzenden.

  3. Die Organisation und der Vorgang der Wahlen, die Tätigkeit der Wahlkommission, der Vorgang und die Auswertung der Abstimmung wird im Einklang mit dem Gesetz über HS durch eine interne Vorschrift geregelt – Grundsätze der Wahlen in den akademischen Senat der Hochschule (nachfolgend nur „Wahlgrundsätze“).

Art. 13

Beendigung der Mitgliedschaft im akademischen Senat der Hochschule

  1. Die Mitgliedschaft im akademischen Senat der Hochschule erlischt:

    (a) durch Ablauf des Funktionszeitraumes des Mitgliedes,
    (b) durch Ernennung des Mitgliedes in die Funktion des Rektors, Prorektors, Dekans,
         Prodekans, Quästors oder Sekretärs der Fakultät,
    (c) durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Hochschule oder einem ihrer
         Bestandteile bei den Mitgliedern des Angestelltenteiles des akademischen Senates
         der Hochschule und durch Unterbrechung oder Beendigung des Studiums bei den
         Mitgliedern des Studententeiles des akademischen Senates der Hochschule,
    (d) durch Verzicht des Mitgliedes auf seine Funktion
    (e) durch Abberufung des Mitgliedes des akademischen Senates der Hochschule aus
         seiner Funktion durch einen entsprechenden Teil der akademischen Gemeinde der
         Hochschule,
    (f) durch das Ableben des Mitgliedes,
    (g) durch die Aufhebung oder Vereinigung des Bestandteiles der Hochschule, deren
         akademische Gemeinde das Mitglied des akademischen Senates der Hochschule
         gewählt hat.
  2. Die Gründe zur Abberufung eines Mitgliedes des akademischen Senates der Hochschule sowie das Vorgehen bei der Abberufung werden von den Wahlgrundsätzen geregelt.

  3. Erlosch einem Mitglied des akademischen Senates der Hochschule seine Mitgliedschaft vor Ablauf des Funktionszeitraumes laut Absatz 1 Buchst. b) bis f), so wählt der jeweilige Teil der akademischen Gemeinde der Hochschule für die freigesetzte Stelle ein neues Senatsmitglied, dessen Funktionszeitraum bis zum Ende des Funktionszeitraumes jenes Senatsmitgliedes fortdauert, dessen Mitgliedschaft erloschen ist. Die Einzelheiten werden von den Wahlgrundsätzen geregelt.

  4. Die Wahlgrundsätze regeln auch eine nachträgliche Wahl von Mitgliedern des akademischen Senates der Hochschule, falls im Verlaufe des Funktionszeitraumes des akademischen Senates eine neue Fakultät entsteht oder Fakultäten vereinigt werden und bis zum Ende des Funktionszeitraumes des akademischen Senates der Hochschule mehr als sechs Monate verbleiben. Der Funktionszeitraum der nachträglich in eine neu geschaffene Fakultät gewählter Mitglieder des akademischen Senates der Hochschule dauert bis zum jeweiligen Ende des Funktionszeitraumes des akademischen Senates der Hochschule.

Art. 14

Zuständigkeit des akademischen Senates der Hochschule

  1. Die Zuständigkeit des akademischen Senates der Hochschule wird vom Gesetz über HS geregelt.

  2. Der akademische Senat der Hochschule ist außer zu den im Gesetz über HS geregelten Handlungen berechtigt:

    (a) den Rektor, die Prorektoren und den Quästor um Unterlagen zu ersuchen, die für
         seine Tätigkeit erforderlich sind und Erklärungen in den Angelegenheiten ihrer
         Zuständigkeit zu fordern,
    (b) sich an den Hauptkontrolleur in den Angelegenheiten seiner Zuständigkeit zu
         wenden.

Art. 15

Tätigkeit des akademischen Senates der Hochschule

  1. Der akademische Senat der Hochschule ist in Form von öffentlichen Sitzungen tätig. Die erste Sitzung des akademischen Senates der Hochschule wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission binnen 30 Tagen nach den Wahlen einberufen. Der neugewählte Vorsitzende des akademischen Senates der Hochschule übernimmt nach seiner Wahl die Tätigkeitsleitung des akademischen Senates der Hochschule.

  2. Die Sitzungen des akademischen Senates der Hochschule finden mindesten dreimal im akademischen Jahr statt. Der Rektor ist berechtigt, an den Sitzungen des akademischen Senates der Hochschule mit einer beratenden Stimme teilzunehmen.

  3. Die Sitzungen des akademischen Senates der Hochschule werden von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende des akademischen Senates der Hochschule ist binnen 14 Tagen verpflichtet, eine Sitzung des akademischen Senates der Hochschule auf Antrag:

    (a) mindestens eines Drittels seiner Mitglieder,
    (b) des Präsidiums des akademischen Senates der Hochschule,
    (c) des Rektors einzuberufen.
  4. Die Mitglieder des akademischen Senates der Hochschule sind mit dem Programm und den Unterlagen der Sitzung mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung bekannt zu machen. In außergewöhnlichen Fällen kann der Vorsitzende des akademischen Senates der Hochschule über eine Verkürzung der angeführten Frist entscheiden.

  5. Der akademische Senat der Hochschule ist beschlussfähig, wenn in der Sitzung mindestens die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

  6. Die Einzelheiten über die Art der Verhandlung und die Genehmigung von Beschlüssen regelt die Geschäftsordnung des akademischen Senates der Hochschule.

Art. 16

Zusammenarbeit des akademischen Senates der Hochschule mit anderen Organen und Personen

  1. Der akademische Senat der Hochschule kann einen Standpunkt vom statutarischen Organ der Hochschule, ihrer Fakultät oder eines anderen Bestandteiles der Hochschule anfordern.

  2. Der akademische Senat der Hochschule ist berechtigt, sich mit den Schlussfolgerungen im Rahmen der Verhandlungen des Rektorkollegiums und des wissenschaftlichen Rates der Hochschule bekanntzumachen.

  3. Entscheidet der akademische Senat der Hochschule in einer Angelegenheit der Fakultät, so fordert er im Vorhinein einen Standpunkt des akademischen Senates der Fakultät und des Dekans.

Dritter Abschnitt

Art. 17

Vorstand der Hochschule

  1. Der Vorstand der Hochschule (nachfolgend nur „Rat“) ist das höchste leitende und beschlussfassende Organ der Hochschule, welches im Rahmen der durch dieses Statut geregelten Zuständigkeit die Erfüllung der Bestimmung und die Kräftigung der Bindung zwischen der Hochschule und der Gesellschaft unterstützt. Mitglieder des Rates sind die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft. Er entscheidet über die Entwicklung der Hochschule und ihre Vermögens-, Finanz-, und Handelsverhältnisse. In ihrem Namen entscheidet der Vorsitzende und Vizevorsitzende, welche den Rat nach außen vertreten und für ihre Tätigkeit dem Rat verantwortlich sind.

  2. Der Vorsitzende und Vizevorsitzende ist in dringenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten berechtigt, im Namen der Hochschule auch ohne eine vorangehende Zustimmung des Rates zu entscheiden und zu handeln. Hierauf ist jedoch ohne unnötigen Verzug eine außergewöhnliche Sitzung des Rates einzuberufen, im Rahmen deren die Gründe deren Entscheidens und Handelns verhandelt werden.

  3. Der Rat ist in den Angelegenheiten seiner ausschließlichen Zuständigkeit berechtigt, einem akademischen Funktionär der Hochschule oder einer anderen Person eine schriftliche Vollmacht zwecks Vertretung und Handeln im Namen der Hochschule in einem genau festgelegten Umfang und Zeitpunkt zu erteilen.

  4. Der Rat befasst, genehmigt, ändert und regelt nach Besprechung mit dem akademischen Senat das Statut der Hochschule, fasst Standpunkte zu Entwürfen von internen Vorschriften, die laut dem Statut seitens des Rektors dem akademischen Senat zwecks Stellungnahme vorgelegt werden.

  5. Der Rat berät unverzüglich einen Kandidatenantrag für die Funktion des Rektors, als auch einen Antrag auf dessen Abberufung seitens des akademischen Senates der Hochschule und bestätigt oder weist diese Anträge binnen 15 Tagen ab Zustellung ab.

  6. Bestätigt der Rat einen konkreten Kandidatenantrag für die Funktion des Rektors, der seitens des akademischen Senats der Hochschule vorgelegt wurde, wird dieser dem Minister für Bildung, Forschung und Sport der Slowakischen Republik (nachfolgend nur „Minister“) als ein Antrag des Rates übermittelt. Der Antrag des Rates auf Ernennung des Rektors wird seitens des Ministers dem Präsidenten der Slowakischen Republik vorgelegt.

  7. Lehnt der Rat den Antrag und den wiederholt ersuchten Kandidatenantrag für die Funktion des Rektors seitens des akademischen Senates ab, betraut er mit der Funktion des Rektors eine nach eigener Beschlussfassung gewählte Person.

  8. Der Rat erteilt dem Rektor eine vorangehende Zustimmung zum Antrag des akademischen Senates der Fakultät zur Ernennung und Abberufung des Dekans.

  9. Der Rat ist aufgrund wesentlicher Gründe auch ohne einen Antrag berechtigt, Dekane, Prodekane und Leiter organisatorischer Bestandteile, mit Ausnahme der durch den Dekan ernannter und abberufener leitender Angestellten, abzuberufen.

  10. Der Rat genehmigt die Systematisierung von Arbeitsstellen und Funktionen der Hochschule.

  11. Ein Ausschreibungsverfahren zur Besetzung von Professoren- und Dozentenfunktionen wird auf Vorschlag der Fakultätsdekane der Hochschule seitens des Rektors kundgemacht und über seine Ergebnisse der Rat informiert. Der Rat erteilt dem Rektor und den Dekanen eine vorangehende schriftliche Zustimmung zum Abschluss von Arbeitsverhältnissen betreffend die Funktionen von Professoren und Dekanen mit Personen, die sich am Ausschreibungsverfahren beteiligt haben und seitens der Auswahlkommission und dem Rektor vorgeschlagen wurden.

  12. Der Rat kann Änderungen in Studienprogrammen der Hochschule initiieren. Nach Besprechung der Entwürfe dieser Änderungen im akademischen Senat werden diese durch den Wissenschaftsrat der Hochschule im Einklang mit dem Gesetz über HS genehmigt.

  13. Auf Grundlage einer Genehmigung des Rates und nach Standpunktabgabe seitens der zuständigen akademischen Senate und der Änderung interner Vorschriften (organisatorischer Ordnung)  kann der Rektor Lehrstühle, Institute und sonstige Arbeitsstellen der Hochschule gründen oder auflösen.

  14. Der Rat bestimmt und beschließt die Höhe der Studiengebühr und weiterer mit dem Studium verbundener Kosten für das akademische Jahr.

  15. Der Rat erbringt die finanzielle, ökonomische und wirtschaftliche Agenda mittels natürlicher und juristischer Personen und Angestellter der Hochschule. Er bewertet die Wirtschaftsführung und die Entwicklung der Einkünfte sowie ergreift Maßnahmen zur Sicherstellung der Schultätigkeit.

  16. Der Rat beschließt über die Vergütungen der Rektoren, Prorektoren, Dekane, Prodekane und Leiter der organisatorischen Bestandteile der Hochschule.

  17. Der Rat kann im Interesse der Entwicklung der Hochschule, der Modernisierung und Forschung weitere Organe und Fonds bilden.

  18. Die Zuständigkeit und Tätigkeit des Vorstandes wird durch einschlägige Bestimmungen des Gesetzes über HS, das Statut der Schule und die Satzung der Gesellschaft geregelt.

  19. Die Mitglieder des Vorstandes können mit der Hochschule in einem Arbeitsverhältnis stehen.

  20. An der Spitze des Vorstandes steht der Vorsitzende, der im Falle seiner Abwesenheit vom Vizevorsitzenden vertreten wird.

  21. Der Vorstand verhandelt nach den Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft, des Statuts des Rates und ihrer Geschäftsordnung. Er entscheidet mittels Abstimmung durch eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder. Kann an der Sitzung des Rates und Ihrer Abstimmung eines der Mitglieder nicht teilnehmen, ist der Rat verpflichtet, einen schriftlichen Standpunkt des abwesenden Mitgliedes zu den Verhandlungspunkten zu respektieren, und ihm die Möglichkeit einer Abstimmung mittels Internet (Videokonferenz), oder durch Vertretung auf Grundlage einer schriftlichen Vollmacht seitens eines anderen Ratsmitgliedes zu ermöglichen. Über die Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, welches vom Vorsitzenden des Rates unterzeichnet wird.

  22. Die Beschlüsse des Rates sind für die Funktionäre und Angestellten der Hochschule verbindlich.

  23. Der Rat kann zwecks Lösung von Fragen und Problemen der Schule fachliche Gremien, Kommissionen und Expertenräte bilden.

  24. Der Rektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Rates im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Statuts teilzunehmen. Er legt Anträge und Bemerkungen zu den besprochenen Programmpunkten vor.

Vierter Abschnitt

Rektor

Art. 18

Stellung und Zuständigkeit des Rektors

  1. Der Rektor ist der höchste akademische Repräsentant der Hochschule, der ihre pädagogischen, wissenschaftlichen und entwickelnden Aktivitäten leitet. Im Rahmen seiner Zuständigkeit handelt er im Namen der Gesellschaft, vertritt diese nach außen und ist für seine Tätigkeit dem Rat, dem akademischen Senat der Hochschule und in den Angelegenheiten des Gesetzes über HS (§ 10 Abs. 7 bis 10) auch dem Minister verantwortlich.

  2. Der Rektor ist außer der im Gesetz über HS geregelten Zuständigkeit und Kompetenz vor allem berechtigt,:

    (a) den Dekanen Aufgaben in jenen Angelegenheiten aufzutragen, in denen ihm die
         Dekane verantwortlich sind, sowie deren Tätigkeit zu überprüfen,

    (b) Beratungen seiner beratenden Organe einzuberufen und mit ihnen Tätigkeiten und
         Aufgaben der Hochschule zu besprechen,
    (c) Angestellte in die Funktionen des Quästors, Hauptkontrolleurs sowie Leiter und
         Direktoren von selbstständig wirtschaftenden und zentral finanzierten Bestandteilen
         zu ernennen,
    (d) den Leitern und Direktoren der Bestandteile der Hochschule Aufgaben in jenen
         Angelegenheiten aufzutragen, in denen ihm diese Angestellten unterstellt und
         verantwortlich sind, sowie ihre Tätigkeit zu überprüfen,
    (e) Arbeitsverhältnisse mit Gastprofessoren abzuschließen, falls es sich um Professoren
         handelt, die nicht auf Fakultäten wirken,
    (f) über die Anerkennung von Diplomen, gegebenenfalls anderer Unterlagen über das
         Hochschulstudium an einer ausländischen Hochschule zu entscheiden,
    (g) sich an die akademische Gemeinde der Hochschule zu wenden und diese
         einzuberufen,
    (h) eine Sitzung des akademischen Senates der Hochschule einzuberufen, falls diese
         auf seinen Antrag nicht vom Vorsitzenden des akademischen Senates der
         Hochschule binnen 14 Tagen einberufen wurde, oder falls der akademische Senat
         der Hochschule im vorangehenden akademischen Jahr weniger als dreimal eine
         Sitzung abgehalten hat,
    (i) nach vorangehender Vereinbarung mit dem Rat eine Herabsetzung  oder Befreiung
        von der Studiengebühr und der mit dem Studium verbundener Kosten zu beantragen
        oder deren Fälligkeitstermine zu stunden,
    (j) auf Grundlage eines Vorschlages des wissenschaftlichen Rates den Titel „professor
        emeritus“ zu verleihen.

Art. 19

Ernennung des Rektors, Wahl des Rektorkandidaten

  1. Der Rektor wird vom Präsidenten der Republik auf Grundlage eines Antrages des Rates, der vom Minister vorgelegt wird, ernannt. Der Kandidat zur Funktion des Rektors wird vom akademischen Senat der Hochschule mittels geheimer Abstimmung gewählt. Der akademische Senat der Hochschule legt den Vorschlag des Kandidaten dem Rat vor.

  2. Die Wahl des Rektorkandidaten wird vom akademischen Senat der Hochschule auf die Weise ausberufen, dass diese mindestens in einer Frist von 60 Tagen vor Ablauf des Funktionszeitraumes des Rektors stattfindet.

  3. Die Wahl des Rektorkandidaten wird von einer Wahlkommission geleitet, die vom akademischen Senat der Hochschule aus seinen Reihen gewählt wird.

  4. Das Recht, Kandidaten zur Funktion des Rektors vorzuschlagen kommt den Mitgliedern der akademischen Gemeinde der Hochschule zu.

  5. Für rechtswirksame Wahlen eines Rektorkandidaten ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des akademischen Senates der Hochschule erforderlich.

  6. Wurde für die Funktion des Rektors lediglich ein Kandidat vorgeschlagen, so ist zu seiner Wahl die einfache Stimmenmehrheit aller Mitglieder des akademischen Senates der Hochschule erforderlich. Erlangt der Kandidat nicht die einfache Stimmenmehrheit aller Mitglieder des akademischen Senates der Hochschule, so wird ein zweiter Wahldurchgang durchgeführt, im Rahmen dessen zur Wahl die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des akademischen Senates der Hochschule ausreichend ist. Wurde nach dem vorangehenden Verlauf kein Kandidat gewählt, so ruft der akademische Senat binnen 48 Stunden Neuwahlen aus.

  7. Gibt es mehrere Kandidaten, so gilt jener Kandidat als gewählt, der die Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des akademischen Senates der Hochschule erlangt. Erlangt keiner der Kandidaten im ersten Durchgang die angeforderte Mehrheit von drei Fünfteln, wird unmittelbar danach ein zweiter Wahldurchgang durchgeführt.

  8. In den zweiten Wahldurchgang steigt jener Kandidat auf, der sich durch die Stimmenanzahl an erster Stelle platziert hat und jener Kandidat, der sich durch die Stimmenanzahl an zweiter Stelle platziert hat. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl an erster Stelle erlangt, so steigen in den zweiten Durchgang nur diese Kandidaten auf. Hat im ersten Durchgang ein Kandidat die meisten Stimmen erhalten und haben sich an der zweiten Stelle mehrere Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl platziert, steigen alle Kandidaten an der ersten und zweiten Stelle in den zweiten Durchgang auf.

  9. Im zweiten Wahldurchgang ist jener Kandidat gewählt, der die Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen anwesender Mitglieder des akademischen Senates der Hochschule erlangt hat. Erlangt keiner der Kandidaten im zweiten Durchgang die Mehrheit von drei Fünfteln, so reicht zur Wahl des Kandidaten in den nachfolgenden Durchgängen die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Senates, wobei in die weiteren Durchgänge Kandidaten im Sinne des gleichen Schlüssels in den zweiten Durchgang aufsteigen.

  10. Wurde im Sinne des in den vorgenannten Absätzen bestimmten Vorganges kein Rektorkandidat gewählt, ruft der akademische Senat der Hochschule binnen 48 Stunden Neuwahlen aus.

  11. Der Funktionszeitraum des Rektors ist vierjährig. Die gleiche Person kann die Funktion des Rektors höchstens während zwei aufeinanderfolgender Funktionszeiträume ausüben.

  12. Endet die Ausübung der Rektorfunktion vor der Beendigung seines Funktionszeitraumes, wird die Wahl des Rektorkandidaten unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach der Funktionsbeendigung, durchgeführt.

  13. Nach einer Abberufung des Rektors oder einer vorzeitigen Beendigung seiner Funktion aus anderen Gründen, übt bis zur Ernennung eines neuen Rektors seine Funktion eine durch den Rat auf Vorschlag des akademischen Senates der Hochschule betraute Person aus. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 5 bis 8 werden sinngemäß auch auf die Wahl jenes Kandidaten angewendet, der seitens des Rates auf befristete Zeit mit der Ausübung der Funktion des Rektors betraut werden soll; in diesem Fall sind die Mitglieder des akademischen Senates berechtigt, höchstens einen Kandidaten vorzuschlagen.

  14. Sollte der Rat den Vorschlag des akademischen Senates abweisen, betraut sie mit der Ausübung der Funktion des Rektors eine Person auf Grundlage einer eigenen Entscheidung.

Art. 20

Abberufung des Rektors

  1. Ein Antrag auf Abberufung des Rektors kann von einem Mitglied des akademischen Senates der Hochschule gestellt werden. Hat der akademische Senat einen Antrag auf Abberufung des Rektors erhalten, teilt sein Vorsitzender diese Tatsache zusammen mit der Begründung der Abberufung binnen 24 Stunden dem Rektor und dem Rat mit, und lädt ihn zu einer Sitzung des akademischen Senates der Hochschule, die sich mit dem Antrag befassen wird. Ein Antrag auf Verhandlung über die Abberufung des Rektors erfordert die Zustimmung einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder des akademischen Senates der Hochschule.

  2. Der akademische Senat der Hochschule kann über den Antrag auf Abberufung des Rektors lediglich in seiner Anwesenheit verhandeln. Trifft der Rektor unentschuldigt wiederholt nicht zur Senatssitzung ein, in der über seine Abberufung verhandelt wird, so verhandelt der akademische Senat den Antrag auch in seiner Abwesenheit und nach Stellungnahme des Vorstandes.

  3. Über den Antrag auf Abberufung des Rektors entscheidet der akademische Senat im Rahmen einer geheimen Abstimmung. Zu einem rechtswirksamen Beschluss über den Antrag auf Abberufung des Rektors ist die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller Senatsmitglieder erforderlich.

  4. Der akademische Senat stellt einen Antrag auf Abberufung des Rektors jeweils, wenn dieser rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat oder zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Fünfter Abschnitt

Prorektoren, beratende Organe des Rektors

Art. 21

Prorektoren

  1. Der Rektor wird im Falle seiner Abwesenheit von einem durch ihn bestimmten Prorektor vertreten. Die Prorektoren werden auf eine durch den Rektor bestimmte Weise vertreten.

  2. Die Prorektoren sind vor allem für diese Bereiche zuständig – Bereich der Bildung, der wissenschaftlichen Forschung, der internationalen Beziehungen sowie der Bereich der Entfaltung der Hochschule und Öffentlichkeitsarbeit. Die Verteilung der Zuständigkeiten der Prorektoren wird seitens des Rektors bestimmt.

  3. Die Prorektoren werden nach Genehmigung seitens des akademischen Senates durch den Rektor ernannt und abberufen. Der Funktionszeitraum der Prorektoren ist vierjährig. Die gleiche Person kann die Funktion eines Prorektors höchstens während zwei aufeinanderfolgender Funktionszeiträume ausüben.

  4. Die Prorektoren sind berechtigt, Prodekane  mit einem einschlägigen Zuständigkeitsbereich einzuberufen und Kommissionen zu bilden und einzuberufen, sowie mit diesen die Aufgaben der Hochschule und ihrer Fakultäten zu verhandeln.

  5. Der Prorektor ist berechtigt, an den Sitzungen des akademischen Senates anwesend zu sein und aufzutreten.

Art. 22

Ständige beratende Organe des Rektors

  1. Ständige beratende Organe des Rektors sind:

    (a) Das Rektorkollegium
    (b) Die Führung der Hochschule
  2. Mitglieder des Rektorkollegiums sind die Prorektoren, der Quästor, Dekane und der Vorsitzende des akademischen Senates der Hochschule. Zur Sitzung des Rektorkollegiums kann vom Rektor auch der Hauptkontrolleur beigezogen werden.

  3. Mitglieder der Führung der Hochschule sind der Rektor, die Prorektoren und der Quästor. Zur Sitzung der Führung der Hochschule kann vom Rektor der Vorsitzende des akademischen Senates der Hochschule und der Hauptkontrolleur beigezogen werden.

Sechster Abschnitt

Wissenschaftsrat

Art. 23

Mitgliedschaft und Funktionszeitraum der Mitglieder des Wissenschaftsrates

  1. Die Mitglieder des Wissenschaftsrates der Hochschule (nachfolgend nur „WR“) werden vom Rektor nach Billigung im akademischen Senat der Hochschule ernannt und abberufen.

  2. Der Funktionszeitraum der Mitglieder des WR ist vierjährig.

  3. Vorsitzender der WR ist der Rektor. Weitere Mitglieder des WR sind bedeutende Fachexperten in den Bereichen der bildenden, wissenschaftlichen, entwickelnden, künstlerischen und sonstigen schaffenden Tätigkeit der Hochschule.

  4. Bei der Ernennung der Mitglieder des WR achtet der Rektor auf eine angemessene Vertretung der Gruppen von Studienfächern sowie die Schwerpunkte einzelner Fakultäten, Arbeitsstellen und Bestandteile der Hochschule.

  5. Die Mitgliedschaft im WR erlischt:

    (a) durch den Ablauf des Funktionszeitraumes des Mitgliedes,
    (b) durch den Verzicht des Mitgliedes auf seine Funktion; die Funktion erlischt mit dem
         Tag der Zustellung einer schriftlichen Bekanntgabe des WR Mitgliedes über den
         Verzicht auf seine Funktion an den Rektor,
    (c) durch die Abberufung des Mitgliedes, falls ihm durch eine rechtskräftige
         Entscheidung eines Gerichtes die Handlungsfähigkeit aberkannt oder eingeschränkt
         wurde, oder das Mitglied länger als drei Monate seine Funktion nicht ausüben kann;
         die Funktion des WR Mitgliedes erlischt am nachfolgenden Tag, als der akademische
         Senat der Hochschule den Antrag des Rektors auf Abberufung des WR Mitgliedes
         genehmigt hat,
    (d) Durch das Ableben des Mitgliedes.
  6. Die Mitgliedschaft im VR ist honorabel und unvertretbar.

Art. 24

Die Zuständigkeit des Wissenschaftsrates der Hochschule

  1. Der WR

    (a) verhandelt:
         das langfristige Ziel der Hochschule, Vorschläge zur Ernennung von Professoren,
         falls der Hochschule einschlägige Rechte zugesprochen wurden,
    (b) genehmigt:
         vom akademischen Senat der Hochschule und dem akademischen Senat der
         Fakultät vorgeschlagene Studienprogramme,
         Fachexperten für Studienprogramme der Hochschule mit dem Recht, bei
         Staatsprüfungen zu prüfen,
         Kriterien zur Erfüllung von Bedingungen zwecks Erlangung eines wissenschaftlich-
         pädagogischen Titels oder künstlerisch-pädagogischen Titels „Dozent“ und
         „Professor“, falls der Hochschule einschlägige Rechte zugesprochen wurden,
         die Geschäftsordnung des WR, dessen Entwurf dem Vorsitzenden des WR vorgelegt
         wird.
    (c) verleiht:
         bedeutenden in- und ausländischen Persönlichkeiten den Titel „doctor honoris
         causa“ abgekürzt „Dr.h.c“.
         wissenschaftliche Titel „doctor scientiarum“, abgekürzt DrSc.
    (d) Schlägt dem Rektor vor Professoren, die älter als 70 Jahre sind, den Titel
         „professor emeritus“ zu verleihen.
  2. Einzelheiten über die Art der Sitzung, die Tätigkeitsorganisation und die Beschlussfassung regelt der WR in seiner Geschäftsordnung, welche den Mitgliedern zwecks Genehmigung vom Rektor vorgelegt wird und eine interne Vorschrift der Hochschule darstellt.

Art. 25

Sitzungen des Wissenschaftsrates

  1. Die Sitzungen des WR werden von ihrem Vorsitzenden mindestens zweimal im akademischen Jahr einberufen.

  2. Der WR ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Rechtswirksamkeit ihrer Beschlüsse ist eine Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. In den Angelegenheiten laut § 12 Abs. 1 Buchst. f) bis n) des Gesetzes über HS ist eine Zustimmung der einfachen Mehrheit aller ihrer Mitglieder erforderlich.

  3. In den Angelegenheiten laut § 12 Abs. 1 Buchst. f), g), j), k), l) und n) des Gesetzes über HS entscheidet der WR im Rahmen einer geheimen Abstimmung.

Art. 26

Zusammenarbeit des Wissenschaftsrates mit anderen Organen und Experten

  1. Der WR kann zur verhandelten Frage Standpunkte von Organen der Hochschule, der Fakultäten oder Bestandteile der Hochschule anfragen.

  2. Der WR kann zwecks Verhandlung von Fragen in seiner Zuständigkeit Kommissionen als eigene beratende Organe bilden. Mitglieder der Kommissionen können auch Experten sein, die nicht ihre Mitglieder sind. Vorsitzender der Kommission hat immer ein Mitglied des WR zu sein.

Siebenter Abschnitt

Art. 27

Disziplinarkommission der Hochschule

  1. Die Disziplinarkommission der Hochschule verhandelt Disziplinarverstöße von Studenten, die in keinem an einer Fakultät gelehrtem Studienprogramm inskribiert sind, und legt einen Antrag auf Entscheidung des Rektors vor.

  2. Die Stellung und die Tätigkeit der Disziplinarkommission der Hochschule sowie der Disziplinarkommission der Fakultät regelt die Disziplinarordnung der Goethe Hochschule Bratislava (nachfolgend nur „Disziplinarordnung“), welche vom akademischen Senat der Hochschule genehmigt wurde.

  3. Die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Disziplinarkommission der Hochschule regelt die Geschäftsordnung der Disziplinarkommission.

  4. Gegen eine Entscheidung der Disziplinarkommission der Hochschule kann ein Rechtsmittel eingelegt werden. Das Rechtsmittel wird beim Rektor binnen acht Tagen nach Zustellung der Entscheidung erhoben. Die Einzelheiten werden vom § 72 Abs. 6 des Gesetzes über HS und der Disziplinarordnung geregelt.

Dritter Teil

Organisatorische Struktur

Erster Abschnitt

Gliederung der Hochschule

Art. 28

Die Stellung der Hochschule und ihrer Bestandteile

  1. Die Hochschule wird in Fakultäten und weitere Bestandteile gegliedert.

  2. Die Bezeichnungen und Sitze der Fakultäten sind in der organisatorischen Ordnung angeführt.

Zweiter Abschnitt

Fakultäten der Hochschule

Art. 29

Stellung der Fakultäten

  1. Die Fakultäten sind Bestandteile, die zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule beitragen und an der Erfüllung ihrer Hauptaufgaben teilnehmen. Die Fakultäten entfalten Studienfächer und im Rahmen deren durchgeführte akkreditierte Studienprogramme der Hochschule; führen Forschungs-, Entwicklungs- und weitere schaffende Tätigkeiten durch.

  2. Die Fakultäten werden durch den Rektor mit Zustimmung des akademischen Senates und des Vorstandes sowie nach vorangehendem Standpunkt der Akkreditierungskommission errichtet, vereinigt, verschmolzen, aufgeteilt und aufgehoben.

  3. Auf den Fakultäten werden Organe der akademischen Selbstverwaltung errichtet.

  4. Die Fakultät ist berechtigt, eigene akademische Insignien zu verwenden und akademische Feiern im Einklang mit internen Vorschriften durchzuführen.

  5. Das Statut der Fakultät regelt im Einklang mit dem Gesetz über HS und diesem Statut die Einzelheiten über die Organisation, Leitung, Tätigkeit und Wirtschaften der Fakultät  sowie das Studium an der Fakultät.

Art. 30

Organe der Fakultät

  1. Organe der akademischen Selbstverwaltung der Fakultät sind:

    (a) Der akademische Senat der Fakultät,
    (b) Der Dekan,
    (c) Der Wissenschaftsrat der Fakultät
    (d) Die Disziplinarkommission der Fakultät für Studenten
  2. Die Stellung, Zuständigkeit und die Kompetenz der Organe der akademischen Selbstverwaltung der Fakultät wird vom Gesetz über HS geregelt. Die Einzelheiten regeln die Statuten der Fakultäten im Einklang mit dem Gesetz über Hochschulen und diesem Statut.

Art. 31

Umfang der selbstverwaltenden Zuständigkeit der Fakultät

  1. Im Einklang mit dem Gesetz über HS und dem Statut der Hochschule sind die Organe der akademischen Selbstverwaltung der Fakultät berechtigt, in nachfolgenden Angelegenheiten zu entscheiden und zu handeln:

    (a) weitere Zulassungsbedingungen zum Studium zu bestimmen und im
         Aufnahmeverfahren zu den an den Fakultäten durchgeführten Studienprogrammen
         zu entscheiden,
    (b) neue Studienprogramme zu schaffen und nach Zuerkennung des Rechtes deren
         Absolventen die jeweiligen akademischen Titel zu verleihen und deren Durchführung
         an der Fakultät sicherzustellen,
    (c) in den Angelegenheiten betreffend die akademischen Rechte und Pflichten der an
         der Fakultät inskribierten Studenten zu entscheiden,
    (d) unternehmerische Tätigkeit laut den durch den Rat festgesetzten Regeln und
         Bedingungen zu betreiben,
    (e) nach vorangehender Zustimmung des Rektors oder im Umfang der seitens des
         Rektors und Rates delegierter Berechtigungen, mit anderen Hochschulen,
         juristischen und natürlichen Personen im Bereich der Zuständigkeit der Fakultät
         zusammenzuarbeiten; vor Abschluss eines Vertrages über die Zusammenarbeit
         informiert der Dekan schriftlich den Rektor über den vorbereiteten Vertrag,
         verhandelt mit ihm die Rahmenbedingungen des Vertrages und allfällige Folgen, die
         aus dem vorbereiteten Vertrag resultieren können,
    (f) Sozial- und Motivationsstipendien im Einklang mit allgemein verbindlichen
         Rechtsvorschriften und der Studienordnung zuzusprechen.
  2. Die Organe der akademischen Selbstverwaltung der Fakultät entscheiden überdies in Angelegenheiten, die in die selbstverwaltende Zuständigkeit der Fakultät fallen:

    (a) innere Organisation der Fakultät,
    (b) Wahl der Mitglieder in die Organe der akademischen Selbstverwaltung der Fakultät,
    (c) Bestimmung der Anzahl der aufzunehmenden Studienbewerber,
    (d) Durchführung und Organisation des Studiums im Einklang mit der Studienordnung
         der Hochschule,
    (e) Festlegung und Organisation der forschenden, entwickelnden, künstlerischen und
         sonstiger schaffenden Tätigkeit im Einklang mit dem langfristigen Ziel der
         Hochschule und ihrer Fakultäten,
    (f) Festlegung der Anzahl und der Struktur von Arbeitsstellen an der Fakultät im
         Umfang disponibler Lohnmittel der Fakultät  sowie der Anzahl und Struktur der vom
         Rat genehmigter Arbeitsstellen an der Fakultät,
    (g) Wirtschaften mit Finanzmitteln einschließlich der öffentlichen Beschaffung von
         Waren, Arbeiten und Dienstleistungen im Rahmen dieses Statuts und der internen
         Vorschriften der Hochschule.

Vierter Teil

Leitung, Zuständigkeit der Hochschule, ihrer Fakultäten und anderer Bestandteile

Erster Abschnitt

Die Leitung der Hochschule und ihrer Fakultäten

Art. 32

Zuständigkeit im Bereich der Leitung

  1. Der Rektor ist der höchste akademische Repräsentant der Hochschule. Er leitet unmittelbar oder in Vertretung ihre akademischen, pädagogischen, forschenden und entwickelnden Tätigkeiten und vertritt diese in der Slowakischen Rektorenkonferenz, gegenüber der Öffentlichkeit und slowakischen akademischen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und politischen Institutionen nicht nur im Inland sondern auch auf internationalen akademischen Foren. Er handelt im Namen der Gesellschaft und im Rahmen des seitens des Rates bestimmten Umfanges, dem er für seine Tätigkeit verantwortlich ist.

  2. Der Rektor wird von Prorektoren und dem Quästor im Rahmen der Bedingungen eines besonderen Beschlusses des Rektors vertreten.

  3. Der Rektor kann die ihm zukommenden Zuständigkeiten auf Fakultäten oder andere Bestandteile delegieren. Für die Durchführung dieser Zuständigkeiten ist der Dekan oder Direktor (Leiter) des Bestandteiles dem Rektor verantwortlich.

Art. 33

Rektorat

  1. Die Aufgaben im Zusammenhang vor allem mit der organisatorischen, personellen, administrativen und technischen Sicherstellung der Hochschule werden vom Rektorat durchgeführt: der Umfang der Zuständigkeiten einzelner Einheiten des Rektorates und seine Organisationsstruktur wird in der organisatorischen Ordnung geregelt, die vom Rektor nach Genehmigung seitens des Rates und Standpunkt des akademischen Senates der Hochschule ausgegeben wird.

  2. Das Rektorat führt vor allem organisatorische, methodische, koordinative, beratende, kontrollierende und evidierende Tätigkeiten im Bereich der Studien-, Forschungs-, Wirtschafts-, Rechts- und Personalverwaltung sowie im Bereich der IT-Technologien, der internen Verwaltung und der ausländischen Beziehungen der Hochschule durch.

  3. Das Rektorat stellt materiell und administrativ die Tätigkeit des Rektors, der Selbstverwaltungsorgane, der Prorektoren, des Quästors und des Vorstandes sicher. Es bereitet Unterlagen für ihre Verhandlungen und Beschlussfassung vor.

  4. Das Rektorat verwaltet gleichzeitig die wirtschaftlichen, administrativen, personelle und technischen Angelegenheiten der zentral finanzierten Bestandteile der Hochschule.

  5. Das Rektorat bereitet und verarbeitet Unterlagen vor, die zur Erfüllung der Pflichten der Hochschule vor allem im Bereich der Buchhaltung, Statistik, der vorgeschriebenen Evidenz und der Erstellung von Abschlussberichten und Übersichten für die Hochschule erforderlich sind.

Art. 34

Leitung der Fakultäten und weiterer Bestandteile

  1. Repräsentant der Fakultät ist der Dekan. Der Dekan leitet und vertritt die Fakultät sowie handelt in ihren Angelegenheiten. Der Dekan wird auf Vorschlag des akademischen Senates der Fakultät nach Genehmigung des Vorschlages durch den Rat seitens des Rektors ernannt und abberufen.

  2. Die Dekane sind dem Rektor für die Wirtschaftsführung der Fakultät sowie ihre Tätigkeit in jenen Angelegenheiten verantwortlich, in denen sie im Namen der Hochschule im Einklang mit dem Gesetz über Hochschulen und im Rahmen der Bestimmungen der organisatorischen Ordnung der Hochschule handeln.

  3. Einen selbstständig wirtschaftenden und zentral finanzierten Bestandteil leitet der Direktor oder Leiter des Bestandteiles. Die Direktoren und Leiter der Bestandteile der Hochschule sind für ihre Tätigkeit in vollem Umfang dem Rektor verantwortlich.

  4. Die Dekane und Direktoren, bzw. Leiter weiterer Bestandteile der Hochschule sind verpflichtet, die Gewährung aller Informationen und Unterlagen im angeforderten Umfang und Struktur im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der organisatorischen Ordnung der Hochschule sicherzustellen.

Zweiter Abschnitt

Die Zuständigkeit der Hochschule, ihrer Fakultäten und sonstiger Bestandteile

Art. 35

Die Zuständigkeit im Bereich der Bildung und Studienorganisation

Das Studium an der Hochschule wird durch die Bestimmungen des Gesetzes über Hochschulen, dieses Statut, die Studienordnung der Hochschule und die Studienordnung der Fakultät geregelt, falls die Fakultät  den Ausbildungsprozess an eigene Bedingungen näher angepasst hat.

Art. 36

Zuständigkeit im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung

  1. Die Hochschule garantiert auf ihrem Boden die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung, der künstlerischen und sonstigen schaffenden Tätigkeit sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse.

  2. Die Konzepte und Richtungen der wissenschaftlichen Forschung gehen vor allem aus den Schwerpunkten der Fakultäten und Bestandteile der Hochschule hervor.

  3. Die Richtung der wissenschaftlichen Forschung enthält ein langfristiges Vorhaben der Hochschule, welches auf Vorschlag des statutarischen Organes der Hochschule vom akademischen Senat der Hochschule nach Verhandlung im WR und Stellungnahme des Rates genehmigt wird.

  4. Der WR bewertet mindestens einmal pro Jahr das qualitative Niveau der Aktivitäten der Hochschule im Bereich der Wissenschaft, Technik oder Kunst.

  5. Die Hochschule verhilft im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Fakultäten und Bestandteilen bei der Vorbereitung von Projekten mit internationaler Zusammenarbeit und beim Anknüpfen von Kontakten mit potentiellen ausländischen Mitarbeitern.

  6. Die Fakultäten und Bestandteile der Hochschule sind verpflichtet, das Rektorat unverzüglich über die Erfolge ihrer Projekte bei der Erlangung von finanziellen Mitteln aus Fonds und anderen in- und ausländischen Quellen als auch über die erzielten Ergebnisse zu unterrichten.

  7. Die Informationen über durchgeführte Projekte im Rahmen der Wissenschaft und Forschung versammelt, verarbeitet und analysiert das Rektorat der Hochschule.

  8. Die Hochschule gliedert einen Teil ihrer finanziellen Mittel für Fonds für junge pädagogische und wissenschaftliche Mitarbeiter aus.

Art. 37

Zuständigkeit im Bereich internationaler Beziehungen

  1. Die Hochschule entfaltet ihre internationalen Beziehungen in Zusammenarbeit mit ausländischen juristischen und natürlichen Personen eigenständig oder im Zusammenwirken mit Institutionen, die zu diesem Zweck auf Grundlage von internationalen Verträgen und Vereinbarungen geschaffen wurden. Bestandteil der internationalen Beziehungen der Hochschule ist auch die Mitgliedschaft und Aktivitäten in internationalen Organisationen.

  2. Die Zusammenarbeit der Hochschule mit einem ausländischen Partner betrifft vor allem den Bereich der Bildung, Forschung, Entwicklung, der heil-präventiven Tätigkeit, der künstlerischen oder sonstigen schaffenden oder fachlichen Tätigkeit, die zur effektiveren Nutzung der Personal- und Vermögensressourcen dient.

  3. Zwecks Festsetzung der Regeln der Zusammenarbeit mit dem ausländischen Partner schließt die Hochschule einen schriftlichen Vertrag. Der Vertrag regelt die Bedingungen der Zusammenarbeit vor allem inpuncto wirtschaftlicher, fachlicher, organisatorischer, personeller und sonstiger Fragen und setzt die zeitliche Dauer des abgeschlossenen Vertrages fest, der vom Vorstand zu genehmigen ist.

  4. Die organisatorische Sicherstellung der aus dem Vertrag über die Zusammenarbeit der Hochschule mit einem ausländischen Partner hervorgehender Aufgaben wird vom Rektor nach Anweisungen des Vorstandes durchgeführt.

  5. Bilden den Bestandteil des Vertrages über die Zusammenarbeit auch Vereinbarungen über den Aufenthalt von Studenten oder Angestellten der Hochschule am Arbeitsplatz des ausländischen Partners und umgekehrt, handelt der Rektor im Sinne des Gesetzes über HS und dem Statut der Schule. Für die organisatorische Sicherstellung ist der Koordinator verantwortlich, der in der Regel der Prorektor für den Bereich internationaler Beziehungen ist. Einzelheiten werden durch eine vom Rektor herausgegebene interne Vorschrift geregelt.

Art. 38

Zuständigkeit im Bereich der internen Leitung und Informationen

  1. Das System der Leitung wird auf Grundlage eines Regelwerkes interner Vorschriften und Entscheidungen der Selbstverwaltungsorgane und kompetenter leitender Angestellten der Hochschule durchgeführt.

  2. Interne Vorschriften und Entscheidungen sind auf dem einschlägigen Organisationsgrad der Hochschule im Einklang mit der zugesprochenen Zuständigkeit des konkreten Bestandteiles der Hochschule wirksam.

  3. Obligatorische Angaben über die Hochschule werden verarbeitet bzw. vor allem zu Zwecken des Gesetzes über HS Zwecks weiterer Verwendung  weitergeleitet. Weitere Nutzung dieser Angaben und deren Archivierung erfolgt im Sinne des Gesetzes über Hochschulen und der internen Vorschriften.

  4. Die Hochschule gewährt den Studienbewerbern, Studenten und weiteren Personen informative und beratende Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Studium und den Möglichkeiten der Absolventen einzelner Studienprogramme in der Praxis.

  5. Die Hochschule und deren Bestandteile verwenden zwecks Veröffentlichung von Informationen über ihre Tätigkeit und der Entscheidungen ihrer leitenden Angestellten vor allem Amtstafeln und ihre Homepage. Diese Arten der Veröffentlichung gelten als gewöhnlich.

Art. 39

Zuständigkeit im Bereich der Arbeitsverhältnisse und der Entwicklung der Humanressourcen

  1. In Arbeitsverhältnissen tritt als Arbeitgeber die Gesellschaft auf.

  2. Die Anstellung von Hochschullehrern erfolgt gemäß § 48 Abs. 1 Buchst. c) des Gesetzes über Hochschulen, und den Grundsätzen des Ausschreibungsverfahrens zur Besetzung von Arbeitsstellen für Hochschullehrer, Forschungskräfte und von Professoren- und Dozentenfunktionen (nachfolgend nur „Grundsätze des Ausschreibungsverfahrens“). Die nähere Regelung des Abschlusses von Arbeitsverhältnissen regelt die Arbeitsordnung der Hochschule.

Art. 40

Die Zuständigkeit im Bereich der Schaffung interner Vorschriften

  1. Das System interner Vorschriften wird in der organisatorischen Ordnung der Hochschule geregelt.

  2. Die Fakultäten können auch weitere interne Vorschriften laut den Bestimmungen des Statuts der Fakultät ausgeben.

Art. 41

Akademische Bibliothek

  1. Die akademische Bibliothek, ihre Stellung und Aufgaben werden durch eine besondere Vorschrift geregelt.1)

  2. Aufgaben, welche die Verwendung von IT- und Kommunikationstechnologien erfordern, löst die akademische Bibliothek im Zusammenwirken mit der Leitung der Hochschule.

  3. Rechte und Pflichten aller beteiligten Arbeitsstellen, der Angestellten und weiterer Benutzer der akademischen Bibliothek, als auch ihre Beziehungen zu sonstigen Bestandteilen der Hochschule werden von der durch den Rektor herausgegebenen Organisations- und Betriebsordnung der akademischen Bibliothek der Hochschule geregelt.

Dritter Abschnitt

Langfristiges Ziel der Hochschule, Jahresberichte und Tätigkeitsbewertungen

Art. 42

Langfristiges Ziel der Hochschule, der Fakultäten und der Bestandteile der Hochschule

  1. Das langfristige Ziel der Hochschule im Rahmen der bildenden, wissenschaftlichen, forschenden, entwickelnden, künstlerischen und sonstigen schaffenden Tätigkeit enthält Zielsetzungen in den einzelnen Bereichen ihres Wirkens und ist eine der Voraussetzungen zur Festsetzung der Höhe von Dotationen zur Entwicklung der Hochschule. Das langfristige Ziel wird mindestens für einen Zeitraum von sechs Jahren ausgearbeitet und jährlich entsprechend aktualisiert.

  2. Das langfristige Ziel der Hochschule ist ihr Konzept und ihre Entwicklungsstrategie. Bei der Vorbereitung des langfristigen Zieles wird von der Zielsetzung der Hochschule als einer Gesamtheit hervorgegangen. An der Vorbereitung des langfristigen Zieles beteiligen sich die Fakultäten und weitere Bestandteile der Hochschule, die vorerst ihre eigenen Konzepte der langfristigen Ziele ausarbeiten. Nach Genehmigung des langfristigen Zieles Hochschule arbeiten die Fakultäten und weitere Bestandteile der Hochschule ihre langfristigen Ziele aus.

  3. Das langfristige Ziel wird nach seiner Besprechung im WR seitens des statutarischen Organes der Hochschule zwecks Genehmigung dem akademischen Senat der Hochschule und dem Rat zur Stellungnahme vorgelegt. Die Erfüllung des langfristigen Zieles wird jährlich im Jahresbericht über die Tätigkeit der Hochschule bewertet.

  4. Den Termin und die Form der Veröffentlichung des langfristigen Zieles bestimmt das Ministerium.

Art. 43

Jahresberichte der Hochschule

Der Jahresbericht über die Tätigkeit der Hochschule und der Jahresbericht über das Wirtschaften der Hochschule werden nach Unterlagen weiterer Bestandteile der Hochschule ausgearbeitet. Der Jahresbericht über die Tätigkeit enthält auch die Bewertung der Fakultäten und weiterer Bestandteile aus dem Gesichtspunkte der Hochschule als einer Gesamtheit.
Die Schlussfolgerungen der Jahresberichte werden vor allem im Rahmen der leitenden Tätigkeit und zu Zwecken der Aktualisierung des langfristigen Zieles verwendet.
Die Jahresberichte werden auf die gewöhnliche Art veröffentlicht und sind der Öffentlichkeit auf der Homepage und am Sitz der Hochschule zugänglich.

 

Fünfter Teil

Hochschulstudium und Weiterbildung

Erster Abschnitt

Voraussetzungen zum Studium an der Hochschule

Art. 44

Grundbestimmungen

  1. Die Hochschule bietet Hochschulausbildung in akkreditierten Studienprogrammen.

  2. Das Studienprogramm kann in einem Studienfach oder in Kombination mehrerer Studienfächer abgelegt werden.

  3. Die Hochschulausbildung wird in einer ordentlichen oder externen Form des Studiums durch eine Präsenz- oder Distanzmethode oder deren Kombination absolviert.

  4. Die Organisation aller Grade und Formen des Hochschulstudiums ist auf dem Punktesystem gegründet.

  5. Regeln zum Hochschulstudium werden durch die Studienordnung der Hochschule bestimmt.

Art. 45

Grundsätze der Bestimmung zuzulassender Bewerberanzahl

Die Hochschule bestimmt  die Anzahl der zuzulassenden Bewerber zum Studium des konkreten Studienprogrammes auf Grundlage eines Vorschlages des Dekans, der vom akademischen Senat der Fakultät, dem Rektor und dem Rat gebilligt wurde. Hierbei werden das langfristige Ziel der Hochschule, die Entwicklungsprogramme der Fakultäten und deren personelle und materielle Möglichkeiten in Betracht gezogen.

 

Art. 46

Zulassungsanforderungen zum Studium

  1. Jeder, der die Zulassungsanforderungen zum Studium erfüllt hat, ist zum Studium des gewählten Studienprogrammes berechtigt.

  2. Die grundlegenden Zulassungsanforderungen zum Studium werden vom Gesetz über HS geregelt. Die Hochschule oder deren Fakultät können laut diesem Statut weitere Voraussetzungen zum Studium der akkreditierten Studienprogramme bestimmen.

  3. Die Zulassungsanforderungen werden in der Regel durch eine Aufnahmeprüfung im Einklang mit der Studienordnung der Hochschule und dem Studienprogramm der Fakultät überprüft.

  4. Für das Aufnahmeverfahren ist der Dekan der Fakultät dem Rektor verantwortlich. Dessen Durchgang und die Auswertung der Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens sind derartig zu organisieren und sicherzustellen, dass im höchstmöglichen Maß eine subjektive Beeinflussung der Ergebnisse ausgeschlossen wird.

  5. Ist Bestandteil des Aufnahmeverfahrens zum Bachelorstudium oder zum Studium eines Studienprogrammes laut § 53 Abs. 3 des Gesetzes über HS eine Aufnahmeprüfung, so kann die Überprüfung der Kenntnisse nicht das Maß einer vollständigen mittleren Ausbildung überschreiten.

  6. Werden die Zulassungsvoraussetzungen von mehreren Bewerbern erfüllt, so ist die Rangfolge nach den erzielten Ergebnissen des Aufnahmeverfahrens entscheidend.

  7. Im Falle einer geringeren Bewerberanzahl können alle Bewerber ohne Ablegung einer Aufnahmeprüfung zugelassen werden, wenn sie sonstige Zulassungsvoraussetzungen zum Studium erfüllt haben.

Art. 47

Aufnahmeverfahren

  1. Das Aufnahmeverfahren ist ein Verfahren, welches es dem Bewerber ermöglicht, die Erfüllung bestimmter Zulassungsvoraussetzungen zum Studium nachzuweisen und Student des gewählten Studienprogrammes zu werden.

  2. Das Aufnahmeverfahren beginnt für den Studienbewerber mit der Zustellung seiner schriftlichen Anmeldung an die Fakultät, die das jeweilige Studienprogramm durchführt.

  3. Der Rektor bestimmt auf Grundlage von Vorschlägen der Dekane und nach Absprache im Rektorkollegium unter Berücksichtigung der Termine von Reifeprüfungen an Mittelschulen und des Beginnes des akademischen Jahres eine Frist zur Einreichung von Studienanmeldungen sowie den Termin der Aufnahmeprüfungen.

  4. Handelt es sich um ein Bachelorstudienprogramm oder ein Studienprogramm laut § 53 Abs. 3 des Gesetzes über HS,  veröffentlicht  der Dekan die Frist zur Eingabe von Studienanmeldungen und der Termine von Bewerbungsgesprächen spätestens zum 20. September jenes akademischen Jahres, welches dem akademischen Jahr vorangeht, in dem das Studium aufgenommen werden soll. Bei sonstigen Studienprogrammen hat dieses spätestens zwei Monate vor dem letzten Tag zur Einreichung der Studienanmeldungen zu erfolgen. Ist Bestandteil der Kenntnisüberprüfung eine Aufnahmeprüfung, wird auch ihr Rahmenumfang und die Art der Bewertung ihrer Ergebnisse, sowie die Information über die Bewerberanzahl veröffentlicht, die von der Fakultät im jeweiligen Studienprogramm aufgenommen wird.

  5. Die Angaben laut Absatz 4 werden an der Amtstafel der Fakultät und der Homepage der Hochschule veröffentlicht. Bis zur Beendigung des Aufnahmeverfahrens können diese Tatsachen nicht nachträglich geändert werden.

  6. Nähere Bestimmungen über den Verlauf des Aufnahmeverfahrens einschließlich die Überprüfung von Beschlüssen über die Nichtzulassung zum Studium regelt die Studienordnung der Hochschule.

  7. Die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens zu Studienprogrammen, die an Fakultäten gelehrt werden, regeln die Fakultäten im Einklang mit dem Gesetz über HS, diesem Statut und der Studienordnung der Hochschule in ihren Studienordnungen.

  8. Auf das Aufnahmeverfahren zum Doktoratsstudium beziehen sich die Bestimmungen des Gesetzes über HS sowie eine durch den Rektor herausgegebene interne Vorschrift.

  9. Die Angestellten der Hochschule und der Fakultäten sind bei der Bearbeitung der Studienanmeldung zur Einhaltung von allgemein verbindlichen Vorschriften über den Schutz persönlicher Daten verpflichtet.

Zweiter Abschnitt

Akademische Rechte und Pflichten der Studenten

Art. 48

Akademische Rechte der Studenten

  1. Die Rechte und Pflichten der Studenten werden durch das Gesetz über HS geregelt. Der Student ist vor allem berechtigt:

    (a) jenes Studienprogramm zu studieren, zu dem er zugelassen wurde,
    (b) einen Studienplan nach den Regeln des Studienprogrammes zusammenzustellen,
    (c) in nachfolgende Teile des Studienprogrammes zu inskribieren, falls er die durch das
         Studienprogramm oder die Studienordnung bestimmte Pflichten erfüllt hat,
    (d) unter Berücksichtigung von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen seitens der
         Studienordnung und Studienprogramms ein entsprechendes Studientempo, die
         Reihenfolge der Ablegung einzelner Einheiten des Studienprogrammes unter
         Aufrechterhaltung ihrer vorgeschriebenen Reihenfolge zu bestimmen, sowie bei
         einem durch mehrere Hochschullehrer unterrichteten Fach vor der Aufnahme der
         Lehrtätigkeit den Hochschullehrer zu wählen,
    (e) sich im Rahmen seines Studiums auch um ein Studium an einer anderen Hochschule,
         dieses auch im Ausland, zu bewerben,
    (f) sich an der Forschung-, Entwicklung-, und an einer anderen bildenden Tätigkeit der
         Hochschule zu beteiligen,
    (g) sich an der Gründung und Tätigkeit von auf dem akademischen Boden tätigen
         unabhängigen Vereinigungen (Gemeinschaften, Verbände, Standesvereinigungen)
         im Einklang mit diesem Statut und den allgemein geltenden Rechtsvorschriften zu
         beteiligen,
    (h) mindestens einmal jährlich einen Standpunkt über Hochschullehrer und die Qualität
         der Ausbildung mittels eines anonymen Fragebogens abzugeben,
    (i)  frei seine Meinungen und Anmerkungen zum Hochschulwesen, zu informativen und
         beratenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Studium und der
         Möglichkeiten der Studenten am Arbeitsmarkt abzugeben,
    (j) zu den in der Studienordnung festgelegten Bedingungen das Studienprogramm im
         Rahmen des gleichen Studienfaches oder eines benachbarten Studienfaches zu
         ändern,
    (k) zur Vorlage einer Beschwerde an den Dekan der Fakultät und deren Erledigung; die
         Annahme, Evidenz, Überprüfung, die Erledigung der Beschwerde sowie die
         Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln werden durch eine besondere Vorschrift
         geregelt,
    (l)  zur Überprüfung des Beschlusses seitens des Dekans über den Ausschluss vom
         Studium aufgrund Nichterfüllung von Anforderungen und Verpflichtungen, die aus
         dem Studienprogramm und der Studienordnung der Hochschule oder der Fakultät
         hervorgehen,
    (m) zur Überprüfung des Beschlusses seitens des Dekans über den Ausschluss vom
          Studium aufgrund eines Disziplinarverstoßes oder eines betrügerischen Handelns
          im Rahmen der Aufnahmeprüfung.

Art. 49

Studentische Selbstverwaltung

  1. Die Studenten beteiligen sich an der akademischen Selbstverwaltung mittels gewählten Vertretern im akademischen Senat der Hochschule, den akademischen Senaten der Fakultäten, durch Vertretung in der Disziplinarkommission der Hochschule und den Disziplinarkommissionen der Fakultäten.

  2. Die Mitglieder des studentischen Teiles des akademischen Senates der Hochschule werden in den Wahlen durch eine geheime Abstimmung von den Mitgliedern des studentischen Teiles der akademischen Gemeinde der Hochschule gewählt. Dieses gilt auch für die Wahl der Mitglieder von akademischen Senaten der Fakultäten.

Art. 50

Beschlussfassung über akademische Rechte und Pflichten der Studenten

  1. Die allgemein verbindliche Rechtsvorschrift über das Verwaltungsverfahren2) wird auf die Beschlussfassung betreffen Angelegenheiten der akademischen Rechte und Pflichten der Studenten nicht angewendet und diese Beschlussfassung gehört in die selbstverwaltende Zuständigkeit der Hochschule.

  2. Die nähere Regelung des Beschlussfassungsverfahrens in den Angelegenheiten der akademischen Rechte und Pflichten der Studenten enthalten die internen Vorschriften der Hochschule und Fakultäten im Einklang mit deren festgelegtem Zuständigkeitsbereich.

  3. Der Student hat durch eine nachweisbare Weise mit der Entscheidung betreffend seine Rechte und Pflichten bekannt gemacht zu werden. Die Entscheidung wird in die von der Hochschule oder den Fakultäten geführte Studentendokumentation eingetragen, an denen der Student inskribiert ist.

Dritter Abschnitt

Art. 51

Stipendien

Die Bedingungen zur Gewährung von Stipendien werden von der Stipendienordnung der Hochschule geregelt, welche der Rat nach Standpunkt des akademischen Senates der Hochschule genehmigt.

Art. 52

Studiengebühr

  1. Die Höhe der Studiengebühr sowie weiterer mit dem Studium verbundene Kosten werden vom Rat festgelegt und seitens der Hochschule spätestens zwei Monate vor dem letzten Tag zur Einreichung von Studienanmeldungen veröffentlicht.

  2. Die Studiengebühr wird bargeldlos mittels Überweisung auf das Konto der Hochschule oder per Zahlschein in zwei Raten zu den vom Rektor bzw. Dekan der Fakultät festgelegten Terminen überwiesen. Die Grundsätze der Zahlung von Studiengebühren und Studienkosten werden von einer internen durch den Rektor für das jeweilige akademische Jahr herausgegebenen Vorschrift geregelt, welche die Höhe der Studiengebühr und der mit dem Studium verbundener Kosten bestimmt.

  3. Der Rektor kann auf Grundlage eines Studentenantrages über die Herabsetzung oder Befreiung von der Studiengebühr oder der mit dem Studium verbundener Kosten entscheiden, sowie deren Fälligkeit nach diesem Statut stunden. Bei der Entscheidung wird der Standpunkt des Dekans der Fakultät, die Studienergebnisse des Studenten, die soziale Situation des Studenten, sein Gesundheitszustand sowie andere berücksichtigungswürdige Umstände in Betracht gezogen, welche von der internen Vorschrift bestimmt werden.

Vierter Abschnitt

Art. 53

Weiterbildung

  1. Die Hochschule gewährt, organisiert und stellt außer dem Hochschulstudium auch eine Weiterbildung sicher.

  2. Die Weiterbildung kann nach einer besonderen Vorschrift 3) von

    (a) den Fakultäten,
    (b) den Bestandteilen der Hochschule sichergestellt werden.
  3. Die Weiterbildung ist zur:

    (a) Unterstützung der Entfaltung von Humanressourcen und deren Aktivitäten in der
         Bürgerlichen und wirtschaftlichen Sphäre,
    (b) Zielerfüllung der Kenntnisentfaltung im Rahmen der Gesellschaft,
    (c) Forschung gerichtet.
  4. Die Weiterbildung und deren Aktivitäten sind auf unterschiedliche Zielgruppen gerichtet und orientieren sich vor allem auf:

    (a) Die Ergänzung, Vertiefung und Innovation von fachlichen Kenntnissen und
         Fähigkeiten, die das fachliche Profil erweitern, die Qualifikation ergänzen,
         gegebenenfalls die Umschulung der Ausbildungsteilnehmer sicherstellen,
    (b) Interessenlehrgänge (Universität des dritten Alters),
    (c) Ausbildung in Fremdsprachen,
  5. Die Beteiligten der weiterbildenden Veranstaltungen sind nicht Studenten im Sinne des Gesetzes über HS.

Sechster Teil

Angestellte der Hochschule

Art. 54

Grundbestimmungen

  1. Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Hochschule werden durch das Arbeitsgesetzbuch geregelt. Die Entstehung, den Inhalt und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse regelt näher die Arbeitsordnung der Hochschule.

  2. Angestellte der Hochschule sind im Sinne des Gesetzes über HS Hochschullehrer, Forschungskräfte, künstlerische und sonstige Angestellte.

Art. 55

Leitende Angestellte der Hochschule

Leitende Angestellte der Hochschule sind: der Quästor, der Hauptkontrolleur, Leiter bzw. Direktoren von zentral finanzierten Bestandteilen und weitere Angestellte, für die das die Arbeitsordnung der Hochschule und die organisatorische Ordnung der Hochschule bestimmt.

 

Art. 56

Der Quästor

  1. Der Quästor ist ein leitender Angestellter, der den wirtschaftlichen und administrativen Gang der Hochschule sicherstellt und für diesen verantwortlich ist, sowie im Namen der Hochschule in wirtschaftlichen, administrativen, handels- und privatrechtlichen Angelegenheiten in einem vom Rektor bestimmten Umfang handelt.

  2. Er leitet in einem vom Rektor bestimmten Umfang die Abteilungen des Rektorates auf dem Bereich der personalen und sozialen Tätigkeit, wirtschaftlich-finanzieller, unternehmerischer, technisch-investierender Tätigkeit, auf dem Bereich der Energetik und Revisionen, der Vermögenserfassung und Verwaltung, des Betriebes, der materiell-technischen Lieferung, sowie in anderen Bereichen, die den Gang der Hochschule gewährleisten.

  3. Der Quästor wird in seine Funktion vom Rektor ernannt und ist diesem unmittelbar unterstellt.

  4. Er arbeitet bei der Sicherstellung von Aufgaben mit Prorektoren und weiteren leitenden Angestellten der Hochschule zusammen.

  5. Er ist berechtigt, Fakultätssekretäre  einzuberufen, sowie mit diesen die Aufgaben und deren Erfüllung zu besprechen.

Art. 57

Hauptkontrolleur

  1. Der Hauptkontrolleur ist ein leitender Angestellter, der die Kontrolltätigkeit in jenen Angelegenheiten organisiert und durchführt, die in die Zuständigkeit betreffend die Einhaltung von allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften und dieses Statuts, sonstiger interner Vorschriften, der Fakultätsstatuten und interner Vorschriften der Bestandteile, die Einhaltung der finanziellen Disziplin, des Wirtschaftens und effektiver Verwendung finanzieller Mittel und des Vermögens fallen.

  2. Der Hauptkontrolleur führt die Kontrolltätigkeit auf Initiative des Rektors, der Prorektoren, des akademischen Senates der Hochschule, des Quästors, des Vorstandes und der Organe der studentischen Selbstverwaltung sowie auf eigene Initiative durch. Bei den Kontrollen geht er nach allgemein verbindlichen Vorschriften sowie Vorschriften über die Kontrolltätigkeit vor. Er verhandelt die Kontrollergebnisse mit den Leitern der kontrollierten Subjekte und ersucht sie allenfalls um Erklärungen. Über die Ergebnisse der Kontrolle informiert er jene Person oder jenes Organ, welches die Initiative zur Kontrolle gestellt hat, sowie den Rektor.

  3. Die Betrauung zur Durchführung eines Kontrollverfahrens wird vom Rektor oder einer von ihm betrauten Person unterzeichnet.

  4. Der Hauptkontrolleur wird in seine Funktion vom Rektor ernannt und ist diesem unmittelbar unterstellt.

Art. 58

Leiter der Bestandteile

  1. Weitere leitenden Angestellten der Hochschule sind auch die Leiter oder Direktoren von zentral finanzierten und selbstständig wirtschaftlichen Bestandteilen.

  2. Leitende Angestellte im Sinne des Absatz 1 sind dem Rektor für die Erfüllung der Aufgaben des von ihnen geleiteten Hochschulbestandteiles verantwortlich. Sie sind weiter verantwortlich für:

    (a) die Einhaltung von allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften, dieses Statuts und
         sonstiger interner Vorschriften der Hochschule,
    (b) Einhaltung der Regeln des Budgets sowie der effektiven und wirtschaftlichen
         Verwendung finanzieller Mittel und des anvertrauten Vermögens,
    (c) Die Einhaltung von Arbeitsverhältnissen im jeweiligen Bestandteil der Hochschule
         in einem Umfang, der vom Rektor auf Grundlage einer Vollmacht bestimmt wird.
  3. Die leitenden Angestellten im Sinne des Absatz 1 werden in ihre Funktion vom Rektor auf Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens ernannt.

Art. 59

Hochschullehrer

  1. Die Hochschullehrer wirken in den Funktionen Professor, Gastprofessor, Dozent, fachlicher Assistent, Assistent und Lektor. Die Arbeitsstellen von Hochschullehrern sowie die Funktionen von Professoren und Dozenten werden im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens im Umfang der genehmigten Struktur von Arbeitsplätzen an der Fakultät und anderen Bestandteilen der Hochschule besetzt

  2. Ein Arbeitsverhältnis betreffend die Stelle eines Hochschullehrers mit einem Angestellten, der über keinen wissenschaftlich-pädagogischen Titel eines „Professors“ oder „Dozenten“ verfügt, kann auf Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens höchstens für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werden.

  3. Ein Hochschullehrer kann die Funktion eines Dozenten oder Professors auf Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens höchstens für die Dauer von fünf Jahren besetzen. Hat ein Hochschullehrer die Funktion eines Dozenten oder Professors zum dritten Mal besetzt, wobei die Gesamtdauer seines Wirkens in diesen Funktionen mindestens die Dauer von neun Jahren erreicht hat, und er bei der Funktion eines Dozenten über einen entsprechenden wissenschaftlich-pädagogischem Titel „Dozent“ oder „Professor“ und bei der Funktion eines Professors über den Titel „Professor“ verfügt, erlangt er einen Anspruch auf einen Arbeitsvertrag mit dieser Hochschule für die Stelle eines Hochschullehrers sowie zur Eingliederung in diese Funktion auf  bestimmte Zeit bis zur Erreichung des siebzigsten Lebensjahres.

  4. Das Arbeitsverhältnis eines Hochschullehrers, der das Alter von siebzig Jahren erreicht hat, dauert höchstens zum Ende jenes akademischen Jahres, in dem dieses Alter erreicht wurde. Ein weiteres Wirken des Hochschullehrers in der Dauer eines Jahres kann vom Rektor oder einem Dekan, wenn es sich um einen Fakultätsangestellten handelt, genehmigt werden.

  5. Der Rektor oder Dekan kann einen Angestellten für die Stelle eines Hochschullehrers ohne ein Ausschreibungsverfahren höchstens für ein Jahr anstellen, wenn er über ein Arbeitsverhältnis auf verkürzte Arbeitszeit verfügt.

  6. Der Lehrer ist berechtigt, den Fakultätsdekan um Befreiung aus der pädagogischen Tätigkeit für einen angemessenen, ein akademisches Jahr nicht überschreitenden Zeitraum ersuchen. Zweck dieser Befreiung ist eine wissenschaftliche Betätigung des Lehrers. Über diese Befreiung entscheidet der Dekan. Einen Antrag dieser Art kann der Lehrer alle fünf Jahre seines ununterbrochenen Wirkens an der Fakultät stellen. Hiervon werden die Bestimmungen der besonderen Vorschriften über die Vergütung von Arbeitnehmern nicht berührt.

  7. Der Rektor, Prorektor, Dekan und Prodekan sind berechtigt, binnen eines Jahres nach der Beendigung ihrer Funktion, um Befreiung aus der pädagogischen Tätigkeit im Umfang und die im Absatz 6 geregelte Weise zu ersuchen.

Art. 60

Ausschreibungsverfahren für die Dozenten- und Professorenfunktionen

  1. Die Kundmachung, Organisation, Verlauf und Auswertung des Ausschreibungsverfahrens für Dozenten- und Professorenfunktionen sowie die Stellen leitender Angestellter werden von den Grundsätzen des Ausschreibungsverfahrens geregelt.

  2. Der Kreis leitender Angestellter, deren Stellen durch ein Ausschreibungsverfahren besetzt werden, regelt das Gesetz über HS, dieses Statut und die Arbeitsordnung der Hochschule.

Art. 61

Forschungskräfte

Die Arbeitsstellen von Forschungskräften werden im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach den Grundsätzen des Ausschreibungsverfahrens besetzt.

 

Art. 62

Habilitationsverfahren zur Verleihung des Titels eines Dozenten und Ernennungsverfahren zum Professor

  1. Die Einzelheiten über den Vorgang des Erlangens von wissenschaftlich-pädagogischen Titeln eines Dozenten oder Professors werden von einer allgemein verbindlichen sowie der internen Vorschrift über die Grundsätze des Habilitationsverfahren zur Verleihung des Titels eines Dozenten und Ernennungsverfahren zum Professor geregelt.

  2. Die Bewertungskriterien von Voraussetzungen zum Erwerb eines Dozententitels sowie die Kriterien zum Erwerb eines Professorentitels werden vom Wissenschaftsrat der Hochschule auf Vorschlag des Wissenschaftsrates der Fakultät genehmigt.

Art. 63

Gastprofessor

  1. Der Rektor oder ein Dekan, falls es sich um eine an der Fakultät eingegliederte Arbeitsstelle handelt, können unter Zustimmung des Wissenschaftsrates der Hochschule für einen zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum ein Arbeitsverhältnis mit einem bedeutenden Experten für die Stelle eines Hochschullehrers in der Funktion eines Gastprofessors abschließen. Der Wissenschaftsrat der Fakultät legt dem Wissenschaftsrat der Hochschule Vorschläge des Dekans zur Besetzung von Stellen von Gastprofessoren vor. Bestandteil des Vorschlages ist ein Tätigkeitsharmonogramm einer kontinuierlichen Lehrtätigkeit mindestens für die Dauer eines Semesters.

  2. Die Einzelheiten über den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit einem Gastprofessor regelt eine vom Rektor ausgegebene interne Vorschrift.

Art. 64

Professor Emeritus

  1. Der Rektor kann auf Vorschlag des Wissenschaftsrates der Hochschule für bedeutende Beiträge im Bereich der Wissenschaft, Kunst oder Bildung einem Professor über 70 Lebensjahren, der sein Arbeitsverhältnis mit der Hochschule, der Fakultät oder einem Bestandteil der Hochschule als ordentlicher Professor beendet hat und weiterhin aktiv wissenschaftlich und pädagogisch wirkt, den Ehrentitel „professor emeritus“ verleihen.

  2. Die Einzelheiten über den Vorgang bei der Verleihung des Ehrentitels „professor emeritus“ werden von einer durch den Dekan herausgegebener internen Vorschrift geregelt.

Art. 65

Angestelltenverzeichnis

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Sport der Slowakischen Republik (nachfolgend nur „Ministerium“) führt ein Register von Angestellten aller Hochschulen, worin Hochschullehrer, Forschungskräfte und künstlerische Angestellte der Hochschulen angeführt werden. Die Hochschule ist verpflichtet, Angaben für das Angestelltenverzeichnis auf eine durch das Ministerium festgelegte Weise und zu festgelegten Terminen zu gewähren und zu aktualisieren.

Siebter Teil

Wirtschaftsführung der Hochschule

Art. 66

Grundbestimmungen

  1. Die Hochschule wirtschaftet mit Mitteln, die ihr zu diesem Zweck von der juristischen Person zur Verfügung gestellt wurden.

  2. Die Bedingungen und die Weise der Schöpfung finanzieller Mittel werden vom Rat bestimmt.

Art. 67

Budgetbildung

  1. Das Budget der Hochschule wird für ein Kalenderjahr erstellt.

  2. Der Rektor legt den Budgetentwurf zwecks Genehmigung dem Vorstand der Hochschule vor. Nach einer Genehmigung durch den Rat legt das statutarische Organ der Hochschule den Budgetentwurf zwecks Billigung dem akademischen Senat der Hochschule vor.

  3. Für das effektive Wirtschaften mit finanziellen Mitteln der Hochschule ist der Rektor dem Vorstand verantwortlich. Die Dekane, der Quästor, die Direktoren und Leiter einzelner Bestandteile sind dem Rektor verantwortlich.

Art. 68

Wirtschaftskontrolle

  1. Die Grundform der Wirtschaftskontrolle stellt eine ordentlich und nachweisbar geführte Buchhaltung, der Jahresabschluss sowie eine fortlaufende Kontrolle materieller und formeller Richtigkeit einzelner Operationen seitens betrauter leitender Angestellter dar.

  2. Die nachfolgende Wirtschaftkontrolle wird in Form von thematischen Überprüfungen seitens der Abteilung des Hauptkontrolleurs als auch weiterer durch den Rektor betrauter Angestellter vorgenommen. Auf der Fakultätsebene werden mit der Wirtschaftskontrolle der Fakultät fachliche Angestellte seitens des Dekans betraut.

  3. Bei der Durchführung der Kontrolltätigkeit sind die Angestellten der Abteilung des Hauptkontrolleurs, sowie andere mit der Kontrolle betrauten Angestellten verpflichtet, allgemein verbindliche Rechtsvorschriften zur Kontrolltätigkeit sowie allgemein verbindliche Rechtsvorschriften über den Schutz persönlicher Daten einzuhalten.

Art. 69

Jahreswirtschaftsbericht

  1. Der Jahreswirtschaftsbericht ist ein zusammenfassendes Dokument über das Wirtschaften im Rahmen eines Kalenderjahres und wird auf Grundlage von Unterlagen der Fakultäten und der Bestandteile der Hochschule ausgearbeitet. Die inhaltlichen Anforderungen des Jahreswirtschaftsberichtes werden vom Gesetz über HS geregelt.

  2. Der Jahreswirtschaftsbericht wird vom akademischen Senat der Hochschule nach vorangehender Zustimmung seitens des Rates genehmigt.

Achter Teil

Gemeinsame, vorübergehende und abschlieSSende Bestimmungen

Art. 70

Auslegungsregel

Die Auslegung dieses Statuts wird im Einklang mit den in seiner Präambel angeführten Prinzipien vorgenommen.  Ist eine Angelegenheit strittig, wird die Auslegung des Statuts vom Rektor vorgenommen. Die Auslegung des Rektors wird nach ihrer Besprechung im akademischen Senat der Hochschule und im Rat verpflichtend. Der Rektor informiert über die Auslegung unverzüglich das Rektorkollegium und den Rat.

 

Art. 71

Amtstafel

  1. Die Hochschule und ihre einzelnen Fakultäten verfügen über eigene Amtstafeln. Wird von einer internen Vorschrift nichts anderes bestimmt, so werden die gesamte Hochschule betreffende Schriftstücke an der Amtstafel der Hochschule und Schriftstücke betreffend die Fakultäten an den Amtstafeln der Fakultäten veröffentlicht.

  2. Die Amtstafel hat deutlich gekennzeichnet zu sein und auf einer gut zugänglichen Stelle im Gebäude, wo das Rektorat stationiert ist, platziert zu sein. Die Amtstafel der Fakultät hat deutlich gekennzeichnet zu sein und auf einer gut zugänglichen Stelle im Gebäude, wo das Dekanat der jeweiligen Fakultät stationiert ist, platziert zu sein.

  3. An der Amtstafel werden vom Gesetz über HS bestimmte Schriftstücke veröffentlicht. Überdies können an der Amtstafel laut Entscheidung des Rektors oder Dekans auch andere Schriftstücke und bekanntgaben veröffentlicht werden.

  4. Die an den Amtstafeln veröffentlichten Dokumente werden in der Regel auch mittels der Webpage der Hochschule veröffentlicht.

Art. 72

Koordinierung der Statuten, organisatorischer Ordnungen und sonstiger interner Vorschriften der Fakultäten und der Bestandteile der Hochschule.

  1. Die Fakultäten passen ihre Statuten und sonstige internen Vorschriften an dieses Statut spätestens binnen zwei Monaten ab Wirksamkeit dieses Statuts an.

  2. Die Bestandteile der Hochschule passen ihre Statuten und sonstige internen Vorschriften an dieses Statut spätestens binnen zwei Monaten ab Wirksamkeit dieses Statuts an.

Art. 73

Änderungen des Statuts

  1. Die Änderungen des Statuts werden in Form von nummerierten Zusätzen vorgenommen.

  2. Der Rektor wird ermächtigt, bei jeder Änderung des Statuts, seine vollständige Fassung herauszugeben. Das Statut, seine Zusätze und die vollständige Fassung werden in elektronischer Form auf der Webpage der Hochschule sowie in gedruckter Form veröffentlicht.

Art. 74

Schlussbestimmungen

Dieses Statut wird am Tage seiner Registrierung durch das Ministerium geltend und am Tage der Zustellung des Beschlusses über die Registrierung an die Hochschule wirksam.

Univ.Prof. DDr. Peter Linnert
Goethe Uni, a.s.
Vizevorsitzender des Vorstandes