Staatsprüfung

Die Ablegung einer Staatsprüfung eine der Voraussetzungen des erfolgreichen Absolvierens des Studienprogramms. Die Staatsprüfung kann nicht lediglich aus der Verteidigung der Abschlussarbeit bestehen.

Die Staatsprüfung kann aus mehreren Staatsprüfungsfächern bestehen.
Der Student kann zur Staatsprüfung nach Erfüllung der im Studienprogramm festgelegter Verpflichtungen antreten.

Den Termin / die Termine der Staatsprüfung bestimmt der Rektor (Dekan) im Einklang mit dem Zeitplan des Studiums.

Ist der Student an der Teilnahme an der Staatsprüfung durch wesentliche Umstände verhindert und entschuldigt sich in vorhinein oder spätestens binnen 5 Tagen nach dem Termin, kann ihm seitens des Rektors ein Ersatztermin zur Staatsprüfung zugeteilt werden. Trifft der Student im Termin unentschuldigt nicht ein, oder wird sein Entschuldigungsgrund nicht vom Rektor (Dekan) anerkannt, wird seine Abwesenheit als eine nicht erfolgreich abgelegte Prüfung bewertet.

Die Staatsprüfung wird vor einer Prüfungskommission („Kommission“) durchgeführt.

Das Recht auf einer Staatsprüfung zu prüfen besitzen Hochschullehrer in den Funktionen von Professoren und Dozenten sowie andere vom zuständigen Wissenschaftsrat genehmigte Fachkräfte. Handel es sich um Bachelorstudienprogramme, sind zum Prüfen auch Hochschullehrer in der Funktion eines fachlichen Assistenten mit einer Hochschulausbildung des dritten Grades berechtigt.

Der Rektor (Dekan) bestimmt im Einklang mit dem Gesetz über Hochschulen die Zusammensetzung der Kommission aus dem Kreise der zum Prüfen berechtigten Personen. Die Kommission besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn deren Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

Die Durchführung der Staatsprüfung sowie die Kundgabe der Ergebnisse sind öffentlich. Die Beschlussfassung der Kommission über die Ergebnisse der Staatsprüfung erfolgt im Rahmen einer nicht öffentlichen Sitzung der Kommission.
Einzelne Fächer der Staatsprüfung werden durch eine Klassifikationsskala von A bis FX bewertet. Die Gesamtbewertung der Staatsprüfung ist „bestanden mit Auszeichnung“, „bestanden“ und „nicht bestanden“.

Mit der Bewertung „bestanden mit Auszeichnung“ wird eine Staatsprüfung dann benotet, wenn der Student in den einzelnen Fächern der Staatsprüfung lediglich mit Noten A und B bewertet wurde, wobei die Anzahl der Bewertungen mit A nicht kleiner als die Anzahl der Bewertungen mit B zu sein hat.

Mit der Bewertung „bestanden“ wird eine Staatsprüfung dann benotet, wenn der Student die im Absatz 12 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, jedoch aus keinem der Fächer mit einer ungenügenden Note (FX) bewertet wurde.

Wurde ein Fach im Rahmen der Staatsprüfung mit einer ungenügenden Note (FX) bewertet, so ist die Gesamtbewertung der Prüfung „nicht bestanden“.

Hat der Student an der Staatsprüfung nicht teilgenommen, oder ihr nicht entsprochen, so kann er zum nächsten Ersatztermin antreten. Der Student wiederholt nur jenen Teil der Staatsprüfung, worin er mit dem Klassifikationsgrad „nicht genügend“ (FX) benotet wurde. Die Staatsprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.